Notfall

Verhalten im Notfall (Verhaftung / Durchsuchung)
Festnahme / Verhaftung

  1. Lassen Sie sich den Haftbefehl aushändigen und notieren Sie sich alle dort angegebenen Aktenzeichen.
  2. Schweigen Sie! Nennen Sie lediglich Ihren Namen und Ihre Anschrift.
  3. Benachrichtigen Sie sofort Ihre Anwältin oder Ihren Anwalt.
  4. Falls dieser nicht sofort erreichbar ist: Bitten Sie eine Person Ihres Vertrauens, Kontakt zu Ihrer Anwältin oder Ihrem Anwalt aufzunehmen bzw. einen kompetenten Strafverteidiger / Strafverteidigerin zu suchen.
  5. Der Anwalt / die Anwältin benötigt zur zügigen Kontaktaufnahme
    Ihr Geburtsdatum,
    Ihren Aufenthaltsort,
    die Telefonnummer und den Namen des zuständigen Polizeibeamten oder der Dienststelle,
    das Aktenzeichen des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft.
Sorgen Sie dafür, dass die Person Ihres Vertrauens bzw. der Anwalt / die Anwältin diese Informationen erhält.
  1. Sollten weder Sie noch die Person Ihres Vertrauens einen Anwalt / eine Anwältin erreichen, so sollte die Notrufnummer der Vereinigung Berliner Strafverteidiger e.V. angerufen werden: 0172 3255553. Es handelt sich um einen kostenlosen 24h-Notdienst von Mitgliedern der Vereinigung Berliner Strafverteidiger e.V., der die Beratung im Notfall, nicht jedoch die kostenlose Verteidigung oder die Verpflichtung zur Mandatierung beinhaltet.

Durchsuchung

  1. Benachrichtigen Sie sofort Ihre Anwältin oder Ihren Anwalt.
  2. Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss aushändigen.
  3. Erklären Sie sich nicht einverstanden mit der Sicherstellung von Gegenständen bzw. geben Sie hierzu keine Erklärung ab.
  4. Schweigen Sie! Sie sind nicht verpflichtet, irgendwelche Auskünfte zu erteilen.
  5. Achten Sie darauf, dass alle sichergestellten Gegenstände auf einem entsprechenden Protokoll vermerkt werden. Die Gegenstände sollten so bezeichnet werden, dass sie aufgrund der Beschreibung identifiziert werden können.
  6. Fertigen Sie nach Rücksprache mit den durchsuchenden Beamten Kopien von den sichergestellten Unterlagen. Sollte die Durchsuchung lediglich dem Auffinden bestimmter, im Durchsuchungsbeschluss genannter Unterlagen oder Gegenstände dienen, so könnte es sinnvoll sein, diese an die durchsuchenden Beamten herauszugeben, da dies ggf. die Durchsuchung verkürzt und sogenannte "Zufallsfunde" vermeidet.
Anwaltskanzlei

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